Ein schriftlicher Kaufvertrag kann vielen Ärger ersparen

von Heike Fraszczak

Ein Kätzchen soll ein neues Zuhause bekommen. Der Anfang ist zumeist erfreulich: Der Interessent hat sich für eines der süßen Wollknäuel entschieden, der Platz scheint gut, auch über Preis und Übergabemodalitäten ist man sich einig - per Handschlag wird der Kauf besiegelt. Damit ist ein wirksamer Kaufvertrag zustandegekommen, denn die Schriftform ist dafür nicht vorgeschrieben. Daß sich beide Seiten an das Abgemachte halten, ist unter Katzenfreunden doch Ehrensache, denken Sie. Leider ist das nicht immer so.
So geschah es einer Züchterkollegin, daß bei Abholung des Tierchens der Käufer sich Ratenzahlung erbat, weil er angeblich unvorhergesehene große Ausgaben gehabt habe. Sie ging darauf ein, übergab das Kätzchen samt Stammbaum - was nicht kam, war der restliche Kaufpreis. Die böse Überraschung: Der Käufer erwies sich als pfandlos, d.h. es wäre aussichtslos gewesen, einen eventuell im Klageweg erreichten Titel in Geld umzusetzen. Und das Kätzchen - das war längst weiterverkauft. Ende: Katze weg, Geld weg. Und dagegen war auch nichts zu machen, denn der Käufer war ja Eigentümer des Tierchens geworden und durfte es deshalb sogar verkaufen.
Gegen solche und andere unliebsame Überraschungen kann man sich eigentlich nur durch einen detaillierten schriftlichen Kaufvertrag schützen - wer es ehrlich meint, kann den schließlich guten Gewissens unterschreiben!
Um späterem Ärger vorzubeugen, sollten deshalb Vereinbarungen zu möglichen Streitpunkten getroffen werden (wobei die folgende Liste keinen Anspruch auf Vollständigkeit erhebt, denn des Menschen Phantasie beim Finden und Ersinnen von Streitpunkten scheint mir schier unerschöpflich).
Eigentumsvorbehalt: Mit der Vereinbarung eines Eigentumsvorbehalts gemäß §455 BGB steht die Übertragung des Eigentums an dem Kätzchen im Zweifel unter der aufschiebenden Bedingung vollständiger Zahlung des Kaufpreises. Auch ist dann bei Zahlungsverzug der Rücktritt vom Vertrag möglich, so daß es möglich ist, das Tier gegen Erstattung bereits geleisteter Zahlungen zurückzubekommen. Hierbei kann nur dazu geraten werden, zusätzlich zu vereinbaren, die Ahnentafel erst nach vollständiger Zahlung zu übergeben. Denn ohne Ahnentafel ist das Kätzchen erheblich schwerer und weniger lukrativ verkäuflich, was die Wahrscheinlichkeit erhöht, daß sich das Kätzchen im Ernstfall auch noch beim Erwerber befindet. Nur dann nämlich kann man den Herausgabeanspruch bei Rücktritt vom Vertrag einigermaßen problemlos realisieren, denn jemand, der das Kätzchen von dem eigentlich dazu nicht berechtigten Ersterwerber kauft, kann durchaus Eigentum an dem Tierchen erwerben, wenn er davon nichts wußte, ohne dabei grob fahrlässig gehandelt zu haben. Das nennt der Jurist "gutgläubigen Erwerb" (§ 932 I BGB); Ergebnis: die Katze ist unwiderruflich weg, ein Zahlungsanspruch gegen den Ersterwerber oft nicht realisierbar.
Vorkaufsrecht: Wenn man unkontrollierten Weiterverkauf oder Strohmanngeschäfte verhindern will, bietet sich die Vereinbarung eines sog. Vorkaufsrechtes (§504 ff. BGB) an. Dann ist der Vertragspartner bei beabsichtigtem Weiterverkauf des Tiers verpflichtet, unverzüglich (oder innerhalb einer vereinbarten Frist) dem Züchter Anzeige von dem Vertrag und seinen Bedingungen zu machen. Dann hat man als Züchter die Möglichkeit, den Vertrag zu übernehmen und so den nicht genehmen Dritten völlig legal, wenn auch u.U. kostspielig, leer ausgehen zu lassen.
Kastrationsauflage: Es ist sinnvoll, den Käufer zur Kastration des Kätzchens zu verpflichten, wenn ein Liebhabertier mit kleinen Fehlern verkauft wird, um einerseits den guten Ruf der Cattery zu wahren, andererseits die Weitergabe unerwünschter, vielleicht sogar gesundheitlich bedenklicher, Merkmale zu verhindern. Um dies sicherzustellen, empfiehlt sich die Aufnahme der Kastrationsauflage als sog. "aufschiebende Bedingung" für den Eigentumsübergang (§158 I BGB), wobei ebenfalls die Ahnentafel erst mit Bedingungseintritt (hier die ausgeführte Kastration) übergeben werden sollte. Dies hat für den Züchter zur Folge, daß er Eigentümer der Katze bis zum Bedingungseintritt bleibt und sie bei Nichteintritt der Bedingung verhältnismäßig einfach zurückfordern kann. Hat man vereinbart, bis zum Bedingungseintritt die Ahnentafel zurückzubehalten, ist eine abredewidrige Zucht mit dem Kätzchen überdies für den Käufer wesentlich weniger lukrativ, denn für etwaige Jungtiere gibt es bei keinem seriösen Verein ohne Vorlage der Ahnentafeln beider Eltern Stammbäume.
Vertragsstrafe: Durch die Vereinbarung einer Vertragsstrafe (§339 ff. BGB) läßt sich darüber hinaus die Einhaltung der Vertragsbedingungen weiter absichern. Sie darf jedoch nicht unverhältnismäßig hoch sein, soll sie bei einem eventuellen Rechtsstreit Bestand haben.
Schadensersatz wegen Nichterfüllung: Kommt der Käufer seiner Verpflichtung zur Kaufpreiszahlung und vor allem Abnahme des gekauften Tieres aus §433 II BGB nicht nach, kann leicht erheblicher Schaden entstehen: Für den längeren Verbleib des Kitten fallen schließlich Futterkosten an, auch muß man neue, meist kostspielige Inserate schalten, und vielleicht muß man das Kitten wegen fortgeschrittenen Alters sogar zu einem niedrigeren Preis verkaufen. Unter den Voraussetzungen des §326 I BGB kann man diesen Schaden ersetzt verlangen. Voraussetzung dafür ist zum einen Verzug des Käufers, welcher entweder durch eine Mahnung entsteht oder automatisch durch Fristablauf, wenn im Vertrag ein konkretes Datum für Abnahme und Zahlung vereinbart war. Weiter ist dann noch eine Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung erforderlich. Da es sich bei beiden Erklärungen um empfangsbedürftige Willenserklärungen handelt, empfiehlt es sich, diese als Einschreiben mit Rückschein zu versenden, um den Zugang, der erfahrungsgemäß gern bestritten wird, nachweisen zu können. Um nicht einen Einzelnachweis für die Schadenshöhe führen zu müssen, ist es auch zulässig, einen pauschalierten Schadensersatz zu vereinbaren, der freilich nicht übersetzt sein darf. In diesem Fall muß dem Käufer aber im Vertragstext ausdrücklich der Nachweis eines geringeren Schadens ermöglicht werden. Jedoch - nun liegt die Beweislast beim Käufer und nicht mehr beim Züchter, was in einem Prozeß durchaus die Erfolgschancen beeinflußt.
Gewährleistung: Da es sich bei dem Verkauf eines Rassekätzchens um einen gewöhnlichen Kaufvertrag gem. §433 BGB handelt, gelten dort auch die Gewährleistungsregeln (§459 ff.BGB). Um sich dort abzusichern und auch dem gern erhobenen Vorwurf des arglistigen Verschweigens eines Mangels vorzubeugen, sollte das Tierchen im Vertrag möglichst genau beschrieben werden und eventuelle Fehler, die es zum Liebhabertier machen, sollten detailliert aufgelistet werden. Denn Fehler, die der Käufer kennt, berechtigen nicht zur Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen (§460 BGB). Möglichst sollte auch ein zeitnah erstelltes tierärztliches Gesundheitszeugnis mit übergeben werden und die Übergabe im Vertrag vermerkt werden.
Gerichtsstand: Mit inländischen Käufern kann man eine wirksame Gerichtsstandvereinbarung bereits im Vertrag nicht treffen, weil es sich bei beiden Parteien i.d.R. nicht um Vollkaufleute handelt. Das heißt aber nicht, daß man bei einem Verkauf an jemanden, der seinen Wohnsitz im Ausland hat, einen eventuellen Rechtsstreit dort zu unbekannten Bedingungen kostspielig führen muß. Hat nämlich der Vertragspartner keinen inländischen Wohnsitz, dann können auch Nichtkaufleute wirksam einen Gerichtsstand und das anzuwendende Recht vereinbaren. Für diesen Fall sollte vereinbart werden, daß Gerichtsstand der Wohnsitz des Züchters ist und deutsches Recht anzuwenden ist.
Allgemeine Geschäftsbedingungen: Handelt man bei einer Vielzahl von Verträgen nicht jeden Punkt einzeln aus, sondern verwendet einen Formularvertrag, so unterfallen die in dem Vertrag durch den Züchter gesetzten Regelungen dem Gesetz über die Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Die AGB müssen deshalb klar und eindeutig formuliert sein, denn Unklarheiten gehen stets zu Lasten des Verwenders, hier also des Züchters. Besonders wichtige Passagen sollten hervorgehoben werden, denn auch überraschende Klauseln sind unwirksam. Wichtig ist auch, daß Individualvereinbarungen Vorrang vor Allgemeinen Geschäftsbedingungen haben, so daß man äußerst vorsichtig mit mündlichen Zusagen sein sollte.
Mit einem detaillierten Vertrag sollte dann eigentlich nichts mehr schiefgehen. Ist man sich nicht sicher, wie man einen solchen Vertrag aufsetzen soll, so kann man sich bei der Abfassung auch von einem Rechtsanwalt beraten lassen. Das ist keineswegs herausgeworfenes Geld, denn ein gut formulierter Vertrag hilft Rechtsstreitigkeiten vermeiden, weil alle Beteiligten wissen, woran sie sind. Und der billigste Rechtsstreit ist immer noch der, der gar nicht erst geführt wurde.

Diese Seite wurde am 24.01.2000 unter Word 97 erstellt.
Update: 10.02.2000
© Heike Fraszczak, Ziolkowskistr.19, 98693 Ilmenau
Spirit.of.Disorder@t-online.de

This page is hosted by Get your own Free Homepage

1