Die Pflegeversicherung ist die 5. Säule der Sozialversicherungen. Es gibt folgende Sozialversicherungen:
Krankenversicherung
Arbeitslosenversicherung
Unfallversicherung
Rentenversicherung
Pflegeversicherung
Die Pflegeversicherung folgt immer der Krankenversicherung. In der Krankenversicherung sind/können Familienmitglieder mitversichert sein.
Bei der Pflegeversicherung besteht Versicherungszwang.
Begutachtungsrichtlinien liegen bei der gesetzlichen Krankenversicherung beim Medizinischen Dienst der Krankenkassen und bei privaten Krankenkassen beim medizinischen Dienst der Berufsgenossenschaften aus.
Die Pflegeversicherung ist eine Teilversicherung (vergleichbar mit der Teilkasko). Die Leistung deckt nur Teilbereiche der Versorgung und des Klientels ab. Um in den Genuß der Pflegeversicherung zu kommen muß eine erhebliche Pflegebedürftigkeit vorliegen, d.h. mindestens 2 Verrichtungen im Ablauf des täglichen Lebens bedürfen auf Dauer (mind. 6 Monate) der Hilfe.
Personen, die körperlich, geistig, seelische Krankheiten oder Behinderungen besitzen und Hilfe bei gewöhnlichen regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen der ATL auf Dauer - mindestens 6 Monate Hilfe brauchen.
- Funktionsstörungen am Stütz- und Bewegungsapparat
- Funktionsstörungen von Inneren Organen
- Störungen im ZNS
Hilfe besteht im folgenden aus:
- Unterstützung
- Teilweise oder volständige Übernahme
- Beaufsichtigung oder Anleitung
bei Verrichtungen des täglichen Lebens.
Körperpflege | (Waschen, Duschen, Baden, Zahnpflege, Kämmen, Rasieren, Darm-und |
Ernährung | (mundgerechte Zubereitung oder die Aufnahme der Nahrung) |
Mobilität | (selbstständiges Aufstehen und zu Bett gehen; An- und Auskleiden; Gehen; |
Hauswirtschaftliche Versorgung | (Einkaufen, Kochen, Reinigen der Wohnung, Spülen, Wechseln |
Hauswirtschaftliche Versorgung ist Nebensache und zählt nur im Zusammenhang mit den anderen 3 Bereichen.
Ein erheblicher Pflegeaufwand liegt vor, bei tgl. 90 min Pflege - 7* in der Woche.
Erfolg in der Pflege kann dazu führen, daß ein erheblicher Pflegeaufwand nicht mehr besteht.
Ein Pflegeaufwand der nicht erheblich ist, fällt in keine Stufe des Pflegegesetzes.
Es ist daher zu prüfen, ob ein Hilfebedarf in den Bereichen Körperpflege, Ernährung, Mobilität vorhanden ist.
Stufe 1 |
Stufe 2 |
Stufe 3 | |
erheblicher Pflegebedarf |
Schwerpflegebedürftigkeit |
Schwerstpflegebedürftigkeit | |
wiederkehrende Verrichtungen des täglichen Lebens | |||
Körperpflege Mobilität Ernährung |
wenigstens 2 Verrichtungen aus den Bereichen und HWV |
wenigstens 3 Verrichtungen aus den Bereichen und HWV |
völlig auf Pflege angewiesen |
ZEIT |
90 Minuten am Tag |
3 Stunden am Tag3 Einsätze verschiedene Tageszeiten |
rund um die Uhr |
Stufe 1 |
Stufe 2 |
Stufe 3 |
erheblicher Pflegebedarf |
Schwerpflegebedürftigkeit |
Schwerstpflegebedürftigkeit |
750 DM |
1800 DM |
2800 DM - in Härtefällen bis 3750 DM |
Stufe 1 |
Stufe 2 |
Stufe 3 |
erheblicher Pflegebedarf |
Schwerpflegebedürftigkeit |
Schwerstpflegebedürftigkeit |
400 DM |
800 DM |
1300 DM |
Stufe 1 |
Stufe 2 |
Stufe 3 |
alle 6 Monate |
alle 6 Monate |
alle 3 Monate |
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