Informationen über die Pflegeversicherung


Pflegeversicherung (Gesetzeskunde)

Die Pflegeversicherung ist die 5. Säule der Sozialversicherungen. Es gibt folgende Sozialversicherungen:

Krankenversicherung

Arbeitslosenversicherung

Unfallversicherung

Rentenversicherung

Pflegeversicherung

Die Pflegeversicherung folgt immer der Krankenversicherung. In der Krankenversicherung sind/können Familienmitglieder mitversichert sein.

Bei der Pflegeversicherung besteht Versicherungszwang.

Versicherter Personenkreis :

Begutachtungsrichtlinien liegen bei der gesetzlichen Krankenversicherung beim Medizinischen Dienst der Krankenkassen und bei privaten Krankenkassen beim medizinischen Dienst der Berufsgenossenschaften aus.

Die Pflegeversicherung ist eine Teilversicherung (vergleichbar mit der Teilkasko). Die Leistung deckt nur Teilbereiche der Versorgung und des Klientels ab. Um in den Genuß der Pflegeversicherung zu kommen muß eine erhebliche Pflegebedürftigkeit vorliegen, d.h. mindestens 2 Verrichtungen im Ablauf des täglichen Lebens bedürfen auf Dauer (mind. 6 Monate) der Hilfe.

Pflegebedürftigkeit §14 SGB XI :

Personen, die körperlich, geistig, seelische Krankheiten oder Behinderungen besitzen und Hilfe bei gewöhnlichen regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen der ATL auf Dauer - mindestens 6 Monate Hilfe brauchen.

Krankheiten und Behinderungen :

- Funktionsstörungen am Stütz- und Bewegungsapparat

- Funktionsstörungen von Inneren Organen

- Störungen im ZNS

Hilfe besteht im folgenden aus:

- Unterstützung

- Teilweise oder volständige Übernahme

- Beaufsichtigung oder Anleitung

bei Verrichtungen des täglichen Lebens.

Gewöhnliche und regelmäßig wiederkehrende Verrichtungen :

Körperpflege (Waschen, Duschen, Baden, Zahnpflege, Kämmen, Rasieren, Darm-und
Ernährung (mundgerechte Zubereitung oder die Aufnahme der Nahrung)
Mobilität (selbstständiges Aufstehen und zu Bett gehen; An- und Auskleiden; Gehen;
Hauswirtschaftliche Versorgung (Einkaufen, Kochen, Reinigen der Wohnung, Spülen, Wechseln

Hauswirtschaftliche Versorgung ist Nebensache und zählt nur im Zusammenhang mit den anderen 3 Bereichen.

Ein erheblicher Pflegeaufwand liegt vor, bei tgl. 90 min Pflege - 7* in der Woche.

Erfolg in der Pflege kann dazu führen, daß ein erheblicher Pflegeaufwand nicht mehr besteht.

Ein Pflegeaufwand der nicht erheblich ist, fällt in keine Stufe des Pflegegesetzes.

Es ist daher zu prüfen, ob ein Hilfebedarf in den Bereichen Körperpflege, Ernährung, Mobilität vorhanden ist.


Stufen der Pflegeversicherung § 15 SGB XI

Stufe 1

Stufe 2

Stufe 3

erheblicher Pflegebedarf

Schwerpflegebedürftigkeit

Schwerstpflegebedürftigkeit

wiederkehrende Verrichtungen des täglichen Lebens

Körperpflege Mobilität Ernährung

wenigstens 2 Verrichtungen aus den Bereichen und HWV

wenigstens 3 Verrichtungen aus den Bereichen und HWV

völlig auf Pflege angewiesen

ZEIT

90 Minuten am Tag

3 Stunden am Tag3 Einsätze verschiedene Tageszeiten

rund um die Uhr


Pflegesachleistung durch professionelle Pflege § 36 SGB XI

Stufe 1

Stufe 2

Stufe 3

erheblicher Pflegebedarf

Schwerpflegebedürftigkeit

Schwerstpflegebedürftigkeit

750 DM

1800 DM

2800 DM - in Härtefällen bis 3750 DM


Pflegesachleistung durch selbstbeschaffte Pflegepersonen § 37 SGB XI

Stufe 1

Stufe 2

Stufe 3

erheblicher Pflegebedarf

Schwerpflegebedürftigkeit

Schwerstpflegebedürftigkeit

400 DM

800 DM

1300 DM


Pflegeeinsatzverpflichtung §37 Abs.3 SGB XI

Stufe 1

Stufe 2

Stufe 3

alle 6 Monate

alle 6 Monate

alle 3 Monate


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