Arbeitsmarktservice, Angestellte Wien,
Service Ausländerbeschäftigung
Auskunft: Telefon (0222) 74 005-220
Telefax (0222) 74 005-234


3 Dezember 1996




GZ:

Frau
EDWARDS-RAYNOLD, Dawn Jennifer
Herzblumenweg 2/38,
1220 Wien

Betreff: Ihr Schreiben vom 26 November 1996


Gemaß § 1 Abschnitt 2 lit m Ausländerbeschäftigungsgesetzes sind die Bestimungen dieses Bundesgesetzes auf Staatsangerhörige eines EWR-Mitgliedstaates sowie Ehegatten eines Staatsangerhörigen eines EWR-Mitgliedstaates, der eine selbständige oder unselbständige Beschäftigung ausübt sowie die kinder dieses Staatsangerhörigen, die noch nicht 21 Jahr alt sind oder denen er unterhalt gewährt, selbst wenn sie nicht die Staatsangerhörige eines EWR-Mitgliedstaates besitzen, nicht anzuwenden.

Wenn Ihr Ehemann Staatsangerhörige eines EWR-Mitgliedstaates besitz und in Österreich erwerbstätig ist, und Sie über einen gültigen Sichtvermerk verfügen, sind Sie vom Ausländerbeschäftigungsgesetzes ausgenommen und benötigen, solange Sie verheiratet sind und Ihr Ehemann in Österreich erwerbstätig ist, keine Beschäftigungsbewilligung.


Mit freundlichen Grußen,

Harald Jarosche
Arbeitsmarktservice Wien,
Angestellte Ausländerstelle,
Geiselbergerstrasse 26-32/Stg 5/2 OG
1110 Wien,
DVR 0015857



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