Lehrvertrag

 

1. Vertragsparteien:          - Lehrbetrieb, Adresse des Lehrmeisters

- Adresse des gesetzlichen Vertreters

- Adresse des Lehrlings, der Lehrtochter

2. Lehrberuf, Lehrzeit:     - Dauer der Lehrzeit

  Probezeit: Dauer

3. Angaben zum:             - Name des Ausbilders                                                                    Lehrbetrieb                          - Ausbildungsort, Gesamtzahl der Lehrlinge

4. Beruflicher Unterricht: - Angaben

5. Arbeitszeit:                  - Stunden pro Tag/Stunden pro Woche, Arbeitstage pro Woche

6. Ferien und freie Tage:  - Ferienanspruch in Wochen pro Lehrjahr

7. Entschädigung:            - Lohn pro Lehrjahr                                                                                    für den Lehrling

8. Berufsnotwendige:       - Die benötigten Werkzeuge und Kleider; Anschaffungen werden bezahlt

9. Versicherung:              - Der Lehrling ist obligatorisch versichert

10. Besonderes:               - Teilausbildung in einem anderen Betrieb

11. Unterschriften:           - Der gesetzliche Vertreter, der Chef und der Lehrling

12. Genehmigung:           - Die kantonale Behörde genehmigt dieses Lehrverhältnis.

 

 

Lehrlinge dürfen nur von Lehrmeistern ausgebildet werden, welche die erforderlichen beruflichen Fähigkeiten und persönlichen Eigenschaften besitzen, einen Ausbildungskurs für Lehrmeister besucht haben und Gewähr bieten für eine fachgemässe, verständnisvolle Ausbildung ohne gesundheitliche oder sittliche Gefährdung. Nach dem Ausbildungskurs haben sich die Ausbildender zu richten und damit dem Lehrling oder der Lehrtochter eine systematisch aufgebaute Ausbildung zu vermitteln.

Der Lehrbetrieb hat die nötige Zeit für den Schulbesuch zu gewähren. Das bedeutet, dass den Auszubildenden die benötigte Zeit für den Besuch der Berufsschule, der Einführungskurse und der Lehrabschlussprüfung durch den Lehrbetrieb ohne Lohnabzug gewährt werden muss.

Zu den weiteren Rechten und Pflichten gehören der Besuch der Berufsschulen und der Einführungskurse sowie die Absolvierung der Lehrabschlussprüfung.

Der Lehrling darf nur zu Arbeiten beigezogen werden, die mit dem Beruf im Zusammenhang stehen und die Ausbildung nicht beeinträchtigen.

Der Lehrling darf nicht zu Akkordarbeiten herangezogen werden.

Spätestens drei Monate vor dem Abschluss der Lehre gibt der Lehrmeister dem Lehrling bekannt, ob er nachher im Betrieb beschäftigt werden kann oder nicht.

Die tägliche Arbeitszeit darf mit Einschluss von Überzeit und Hilfsarbeit neun Stunden nicht überschreiten.

Die Arbeitszeit muss mit allen Pausen innerhalb von 12 Stunden liegen. Ausnahmen in speziellen Berufen wie z.B. dem Gastgewerbe sind durch die Verordnung zum Arbeitsgesetz geregelt

 

Lehrvertrag

Der Lehrvertrag ist eine besondere Form des Einzelarbeitsvertrages. Er muss schriftlich abgefasst sein. Er regelt die Art und die Dauer der beruflichen Ausbildung sowie Probezeit, Arbeitszeit, Lohn und Ferien.

Wird ein Lehrvertrag mit Minderjährigen abgeschlossen, so muss er vom gesetzlichen Vertreter oder von der gesetzlichen Vertreterin mitunterzeichnet werden.

Die vertraglich geregelte Lehrzeit fängt üblicherweise spätestens mit dem Berufsschulbeginn an.

Im Falle, dass das Lernziel voraussichtlich während der normalen Lehrdauer trotz fachgemässer, sorgfältiger Ausbildung nicht erreicht wird, kann das Berufsbildungsamt die Lehrzeit verlängern.

Die Arbeitszeit der Auszubildenden dauert grundsätzlich gleich lang wie diejenige der anderen im Betrieb beschäftigen Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen.

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