3 Dezember 1996
GZ:
Frau
EDWARDS-RAYNOLD, Dawn Jennifer
Herzblumenweg 2/38,
1220 Wien
Betreff: Ihr Schreiben vom 26 November 1996
Gemaß § 1 Abschnitt 2 lit m Ausländerbeschäftigungsgesetzes
sind die Bestimungen dieses Bundesgesetzes auf Staatsangerhörige eines
EWR-Mitgliedstaates sowie Ehegatten eines Staatsangerhörigen eines
EWR-Mitgliedstaates, der eine selbständige oder unselbständige
Beschäftigung ausübt sowie die kinder dieses Staatsangerhörigen,
die noch nicht 21 Jahr alt sind oder denen er unterhalt gewährt, selbst
wenn sie nicht die Staatsangerhörige eines EWR-Mitgliedstaates besitzen,
nicht anzuwenden.
Wenn Ihr Ehemann Staatsangerhörige eines EWR-Mitgliedstaates besitz
und in Österreich erwerbstätig ist, und Sie über einen gültigen
Sichtvermerk verfügen, sind Sie vom Ausländerbeschäftigungsgesetzes
ausgenommen und benötigen, solange Sie verheiratet sind und Ihr Ehemann
in Österreich erwerbstätig ist, keine Beschäftigungsbewilligung.
Mit freundlichen Grußen,
Harald Jarosche
Arbeitsmarktservice Wien,
Angestellte Ausländerstelle,
Geiselbergerstrasse 26-32/Stg 5/2 OG
1110 Wien,
DVR 0015857